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   BVerwG, 04.08.1977 - III CB 27.75   

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https://dejure.org/1977,2957
BVerwG, 04.08.1977 - III CB 27.75 (https://dejure.org/1977,2957)
BVerwG, Entscheidung vom 04.08.1977 - III CB 27.75 (https://dejure.org/1977,2957)
BVerwG, Entscheidung vom 04. August 1977 - III CB 27.75 (https://dejure.org/1977,2957)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes - Einheitswert als bloßen Hilfsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung - Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 22.08.1974 - III C 15.73

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Erörterungspflicht durch unterlassene

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1977 - 3 CB 27.75
    Im übrigen wäre gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung eine Vernehmung des Klägers als "Partei" nur in Betracht gekommen, wenn das Verfahren für seinen Vortrag schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit erbracht hätte (vgl. Urteil vom 22. August 1974 - BVerwG III C 15.73 - [Buchholz 310 § 96 Nr. 17]); gerade daran fehlte es hier aber nach der dafür maßgeblichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, so daß es ihm nicht geboten erscheinen mußte, den Kläger als "Partei" zu vernehmen.
  • BVerwG, 05.06.1973 - III C 25.70

    Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Gegenständen der

    Auszug aus BVerwG, 04.08.1977 - 3 CB 27.75
    Der Beschwerdevortrag wendet sich nämlich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 1975 mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung den "Auftrag", der ihm durch die in der Beschwerdeschrift im einzelnen bezeichneten Ausführungen des in dieser Sache zuvor ergangenen zurückverweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1973 - BVerwG III C 25.70 - (ZLA 1973, 114) erteilt worden sei, nicht gebührend beachtet: Es habe nämlich keine Beweisaufnahme zum Verkehrswert durchgeführt, sondern die Angemessenheit des für das Grundstück N. Straße gezahlten Kaufpreises wiederum schon deshalb verneint, weil der Kaufpreis den Einheitswert nicht erreicht habe, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in der Regel die untere Grenze des an sich maßgeblichen Verkehrswertes bilde.
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